Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2022 – VII ZR 47/20

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:060422BVIIZR47.20.0

Tenor

Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO analog).

Gegenstandswert: 200.000 €

Halfmeier Kartzke Jurgeleit

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