BGH Beschluss vom 06.04.2022 – VII ZR 500/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:060422BVIIZR500.21.0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 100.000 €
Halfmeier Kartzke Graßnack
Sacher Borris