BGH Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 121/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:010622BVIIZR121.20.0
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Gegenstandswert: 164.048,01 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris