Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZR 132/20

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR132.20.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).

Gegenstandswert: bis 65.000 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

Sacher Borris