BGH Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZR 79/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR79.20.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 238.345 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris