BGH Beschluss vom 12.07.2022 – XI ZR 457/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:120722BXIZR457.21.0
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. August 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Februar 2022 (XI ZR 161/21, juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 230.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg