Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 339/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:270722BVIIZR339.21.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 108.993,50 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Brenneisen