Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 302/20

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR302.20.1

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 59.375,99 €

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