BGH Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 632/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR632.21.0
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 62.679,88 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher