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BGH Beschluss vom 18.08.2022 – 2 StR 456/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:180822B2STR456.21.1

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten J. M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einziehungsausspruch dahingehend berichtigt, dass gegen diese Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.255 €, davon in Höhe von 14.760 € als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Appl Zeng
Grube Schmidt