BGH Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZR 849/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:070922BVIIZR849.21.0
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.724,63 €
Halfmeier Kartzke Jurgeleit
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