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BGH Beschluss vom 27.09.2022 – 5 ARs 34/22

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS34.22.0

Tenor

Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner