BGH Beschluss vom 14.11.2022 – 6 StR 426/22
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR426.22.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Datum des dort genannten Urteils des Landgerichts Würzburg „28. September 2021“ lautet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau