BGH Beschluss vom 15.11.2022 – 3 StR 291/22
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR291.22.1
Tenor
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausweislich der Akten ist die Revisionsbegründung entgegen § 32d Satz 2 StPO zunächst lediglich per Telefax übermittelt worden; auch der Vortrag des Verteidigers belegt eine Übersendung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument nicht. Daher ist über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zu befinden gewesen.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt