BGH Beschluss vom 15.11.2022 – 6 StR 349/22
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:151122B6STR349.22.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Eine Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung der Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter beanstandet wird, ist nicht erhoben.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi