Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2022 – VII ZR 100/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZR100.22.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 21.016,68 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher