Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2022 – VII ZR 55/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZR55.22.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).

Gegenstandswert: 79.799,17 €

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