BGH Beschluss vom 30.11.2022 – VII ZR 79/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZR79.22.0
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 65.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher