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BGH Beschluss vom 06.12.2022 – 2 StR 190/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:061222B2STR190.22.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Appl Krehl Eschelbach
Zeng Lutz