BGH Beschluss vom 14.12.2022 – I ZB 22/22
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:141222BIZB22.22.0
Tenor
Das als Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 19. Oktober 2022 auszulegende "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei (§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2).
Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigten können nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Odörfer