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BGH Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 118/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR118.21.0

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten; diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 350.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Sacher Borris