Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 40/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR40.22.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 73.411,13 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher