BGH Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 119/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:180123BVIIZR119.20.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.651.155,04 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher