Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 199/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:180123BVIIZR199.21.0

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 43.234,26 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher