Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 23/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:180123BVIIZR23.22.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 127.309,68 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

Graßnack Sacher