BGH Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 30/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:180123BVIIZR30.22.0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 51.800 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher