BGH Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 284/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR284.21.0
Tenor
Die von seinem Streithelfer geführte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Streithelfer des Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 148.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher