BGH Beschluss vom 15.02.2023 – 2 StR 270/22
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:150222B2STR270.22.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 767,20 Gramm Marihuana, 998,5 Gramm Marihuana, 4.776,06 Gramm Marihuana sowie der Ersatz des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.500 Euro eingezogen sind, soweit es den Angeklagten S. betrifft. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Lutz