Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2023 – VII ZR 175/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:010323BVIIZR175.21.0

Tenor

Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Drittwiderbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 900.000 €

Halfmeier Kartzke Graßnack

Sacher Borris