Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2023 – VII ZR 661/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:010323BVIIZR661.21.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 96.907,50 €

Halfmeier Kartzke Graßnack

Sacher Borris