BGH Beschluss vom 08.03.2023 – 6 StR 67/23
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:080323B6STR67.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi