Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2023 – 6 StR 63/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:090323B6STR63.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird es jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi