BGH Beschluss vom 29.03.2023 – IV ZR 209/22
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR209.22.0
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
1
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 und anschließender Übersendung der Sterbeurkunde mit, dass der Kläger zu 1 verstorben und sein Alleinerbe der Drittwiderbeklagte zu 2, Dirk S. sei.
2
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der die Erbenstellung des Dirk S. bestreitet, war das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust