Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2023 – IV ZR 209/22

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR209.22.0

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

1

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 und anschließender Übersendung der Sterbeurkunde mit, dass der Kläger zu 1 verstorben und sein Alleinerbe der Drittwiderbeklagte zu 2, Dirk S. sei.

2

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der die Erbenstellung des Dirk S. bestreitet, war das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Götz Rust