Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 822/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:290323BVIIZR822.21.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 75.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher