BGH Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 880/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:290323BVIIZR880.21.0
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 178.478,68 €
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