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BGH Beschluss vom 30.03.2023 – 2 StR 239/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR239.22.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 2.220.000,00 Euro als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrages haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Eschelbach
Meyberg Schmidt