BGH Beschluss vom 04.04.2023 – 6 StR 492/22
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR492.22.0
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht „die erlittene Untersuchungshaft“ als solche jeweils rechtsfehlerhaft strafmildernd gewertet hat (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 742 mwN).
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau