Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.04.2023 – 6 StR 85/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR85.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann
Fritsche von Schmettau