Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.04.2023 – 4 StR 47/23

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:110423B4STR47.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Dauer des Revisionsverfahrens erweist sich ‒ ungeachtet der durch die erneute Urteilszustellung an den Vertreter des Nebenklägers bewirkte geringfügige Verfahrensverzögerung ‒ insgesamt als angemessen. Für die mit Verteidigerschriftsatz vom 2. April 2023 angeregte Kompensationsentscheidung besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.

Quentin Bartel RiBGH Rommel ist wegenUrlaubs an der Unterschriftsleistunggehindert.
Quentin
Scheuß Momsen-Pflanz