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BGH Beschluss vom 13.04.2023 – 5 StR 43/23
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:130423B5STR43.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.144 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen