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BGH Beschluss vom 26.04.2023 – 5 StR 541/22
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:260423B5STR541.22.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. August 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 309,79 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen