Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2023 – VII ZR 770/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:260423BVIIZR770.21.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelfer der Klägerin tragen ihre Kosten selbst.

Gegenstandswert: 3.381.571,16 €

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