Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.05.2023 – 3 StR 107/23

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR107.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es im Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, auch soweit es den Mitangeklagten I. betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Berg Paul Hohoff
Anstötz Voigt