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BGH Beschluss vom 30.05.2023 – 6 StR 183/23
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR183.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.600 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi