Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2023 – I ZB 6/23

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB6.23.0

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke
Feddersen Odörfer