Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2023 – 2 StR 418/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:060623B2STR418.22.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Messers abgesehen wird und der Ausspruch über die Einziehung des Messers entfällt; im Übrigen hat die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Krehl
RiBGH Schmidt ist urlaubsbedingtan der Unterschrift gehindert.
Eschelbach Franke