Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2023 – VII ZR 71/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:060623BVIIZR71.22.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 80.000 €

Pamp Kartzke Jurgeleit
Pamp Brenneisen
RinBGH Boris ist ortsabwesend und daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.