BGH Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 94/20
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB94.20.0
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
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I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille