BGH Beschluss vom 21.06.2023 – VII ZR 206/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:210623BVIIZR206.22.0
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 53.672,29 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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