Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.06.2023 – VII ZR 566/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:210623BVIIZR566.21.0

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 1.500.000 €

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